Der Gesetzgeber plant für alle Neuanträge bei den Jobcentern vorübergehend einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Dazu gehören Neuregelungen zur Vermögensanrechnung und eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten.
rr | Die neuen Regeln sollen voraussichtlich in den nächsten Wochen in Kraft treten. Nach aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens soll für einen Zeitraum von sechs Monaten in der Regel darauf verzichtet werden, das vorhandene Vermögen zu prüfen. Auch die Prüfung, ob die Miete angemessen ist, soll ausgesetzt werden.
Unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung finden sich alle Informationen zur Grundsicherung, hier können auch die erforderlichen Anträge abgerufen werden.
In den kommenden Tagen wird außerdem für alle Fragen zur Grundsicherung eine Sonder-Hotline für Selbstständige, Freiberufler und andere Betroffene geschaltet. Die Nummer findet sich ebenfalls auf der Internetseite der Arbeitsagentur.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Leistungsanspruch haben alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Leistungsanspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten vom Jobcenter derzeit 432 Euro Regelsatz im Monat. Der Betrag variiert, je nachdem, ob und wie viele Menschen zusätzlich im Haushalt leben und wie deren Einkommenssituation ist.
Die Jobcenter sichern den persönlichen Lebensunterhalt. Anfallende Betriebskosten – etwa Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten – dürfen von den Jobcentern nicht übernommen werden. Dafür kann es aber Kredite oder Zuschüsse geben. Informationen gibt es u.a. auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.
Insofern Selbstständige einen oder mehrere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, kann für diese Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragt werden. Informationen dazu stehen unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.
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