Die Gemeinde Rastede weist noch einmal darauf hin, dass das Abbrennen eines Osterfeuers von der Gemeinde genehmigt werden muss
rr | Nachdem es schon im Vorjahr durch das Außerkrafttreten der Niedersächsischen Brennverordnung Änderungen für Osterfeuer gegeben hatte, weist die Gemeinde Rastede noch einmal darauf hin, dass das Abbrennen eines Osterfeuers von der Gemeinde genehmigt werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass die Veranstaltung einen öffentlichen Charakter besitzt und der Brauchtumspflege dient. „Diese Voraussetzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Brauchtumsfeuer öffentlich beworben wird und für jedermann zugänglich ist“, erklärt Fachbereichsleiterin Sabine Meyer. Der öffentliche Charakter kann durchaus auch bei traditionellen Osterfeuern von Straßen- oder Siedlungsgemeinschaften gegeben sein. Als Brennmaterial darf nur unbehandeltes Ast- und Strauchwerk verwendet werden, welches speziell zu diesem Zweck zusammengetragen wurde. Die Zulassung eines Brauchtumsfeuers ist in diesem Jahr bis spätestens Freitag, 11. März, bei der Gemeinde Rastede schriftlich zu beantragen.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen des Ordnungsamts (Tel. 04402 / 920132) zur Verfügung.